nee, hier geht es darum, dass die unter 7,5 t LKW, die ja normalerweise Sonntangs fahren dürften, dann nicht fahren dürfen, wenn Sie einen Hänger dran haben...Bambi hat geschrieben:Hallo zusammen,
ist denn mit dieser Definition des Zugfahrzeugs dessen steuerliche (und damit günstigere) Einstufung als LKW nicht hinfällig? Wobei mein alter I-er Caddy auch nur auf 1/3 Zuladung kommt (max.).
Schöne Grüße, Bambi
(weil so könnten Sie ja dann doch auf eine höhere Last kommen..., also vorne 7,49 t und denn noch n ordentl. grenzwertig geladener Hänger...
darum gehts, das soll verhindert werden.)
Und das Problem ist nun, dass die Polizei oft einfach davon ausgeht, dass, wenn in den Papieren LKW steht, dann kein Hänger dran sein darf.
Das ist aber so nicht ganz korrekt, weil die Definition des LKW aus steuerrechtlicher Sicht (also das was in der Zulassung steht) ist eine andere (umfassendere) Definition, als die ordnungsrechtliche Definition, bei der es um das Sonntagsfahrverbot geht.
Hier wird nämlich das, was aus steuerrechtlicher Sicht als LKW bezeichnet wird, noch unterschieden in LKW mit über 7,5 t, LKW mit weniger Last, (die ja dann fahren dürfen...)
UND sogenannte Zugmaschienen mit Hänger, die steuerrechtlich durchaus als LKW zugelassen sein können, aber weil es ordnungsrechtlich gesehen Zugmaschinen sind, Sonntags dann doch fahren dürfen. (gilt, soweit ich weiß, übrigens nicht für die sogenannten Sattelschlepper)
Und damit keiner nun einfach behaupten kann, sein steuerrechtlicher "LKW" wäre ordnungsrechtlich doch nur eine Zugmaschine, gibt es eben diese Verwaltungsvorschriften, die dann den LKW als Zugmaschine aus Sicht des Sonntagsfahrverbotes definiert, wenn dessen Nutzlast mehr als 40 % der zulässigen Gesamtmasse ausmacht...
allet klar