mal kurz nachgehakt, was bedeutet dies nun genau?
Hinweis zum Umgang mit Freigaben und Unbedenklichkeitsbescheinigung für Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen am Kraftrad
Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.
Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.
Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.
Die bisher ausgestellten Bescheinigungen können somit nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist anzuwenden:
bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahresdatums der Produktion) auf dem Reifen.
Konkret:
1:) Für unsere BIG's?
2:) Für egal welches Mopped bei dem man im nächsten Jahr die Bereifung wechseln will, weil man den aktuellen Satz einfach Mist findet?
Muss man jetzt bei Reifenwechsel zur Eintragung?
Kann man mehrere Bereifungen eintragen lassen, bei Radsatzwechsel auf Offroad?
Fragezeichen ich habe.....
Dankend
das Tom