auf die gefahr hin gesteinigt zu werden sag ich trotzdem mal was dazu
geh zum nächsten Jugendamt und lass dir mal erklären welche pflichen die eltern bei der erziehung der kinder haben

so und dann noch die sache wegen der strafmündigkeit : Man ist
strafunmündig, wenn man bei der Tat noch keine 14 Jahre alt ist. Dieses kann man in § 19 StGB nachlesen. Es wurde festgelegt, weil Kinder unter 14 noch gar nicht so genau wissen, was sie da überhaupt machen und sich ihrer Schuld gar nicht bewußt sind.
Es könnte jedoch in manchen Fällen passieren, daß sich dann das Jugendamt einschaltet, um den Eltern bei ihren Erziehungsmaßnahmen unter die Arme zu greifen.
ab 14 gehts dann so weiter:
Von 14- 17 ist man eingeschränkt strafmündig, das heißt, wenn man zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, kann man nach § 3 JGG bestraft werden. Wenn aber nachgewiesen wird, daß man nicht reif genug war, kann man nicht bestraft werden, weil die Jugendlichen dann auf dem Niveau eines Kindes sind.
Werden sie jedoch bestraft, können sie mit einer Jugendstrafe, Erziehungsmaßregeln oder mit anderen Zuchtmitteln rechnen. Davon wird abgesehen, wenn sie in eine psychiatrische Behandlung kommen. Dies kann man auch in § 5 JGG nachlesen.
Unter Jugendstrafe versteht man Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (vergleiche § 17 JGG). Jugendstrafen werden nur verhängt, wenn die Erziehungsmaßregeln oder die Zuchtmittel nicht ausreichen, den Jugendlichen zu "bändigen", oder wenn die Schuld so schwer ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist.
Zuchtmittel sind 1. Verwarnungen, 2. Erteilung von Auflagen und 3. Jugendarrest.
Durch eine Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat vorgehalten werden.
Folgende Auflagen können erteilt werden: Der Jugendliche soll die Tat wiedergutmachen, er soll sich bei dem Opfer entschuldigen, er soll Arbeitsleistungen leisten, oder er muß eine Geldstrafe zugunsten irgendwelcher Einrichtungen zahlen.
Jugendarrest ist in Freizeitarrest, der für die Freizeit des Jugendlichen verhängt wird und mindestens eine und maximal zwei wöchentliche Freizeiten dauern kann, Kurzarrest (kann mindestens zwei und maximal vier Tage dauern) und Dauerarrest, der mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen beträgt, aufgeteilt.
Erziehungsmaßregeln sind 1. Weisungen und 2. Anordnungen, die bei der Erziehung helfen sollen. Dazu gehören Gebote und Verbote, die helfen sollen, den Jugendlichen zu erziehen, wie zum Beispiel
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- Arbeitsleistungen erbringen,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, etc.
Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.